Coronavirus in Italien (Mitarbeiterentsendung)

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Aktualisiert am 26.08.2021

Gesetzesdekrete und gesetzliche Regelungen

Ab dem 6. August ist das digitale COVID-Zertifikat der EU (Green Pass) beim Zugang zu bestimmten Innenräumen (z.B. Turnhallen, Restaurants, Schwimmbädder) erforderlich.

  • Wie im Dekret vom 18. Mai festgelegt, bleibt ganz Italien eine weiße Zone (mindestens bis zum 29. August - Risiko einer gelben Zone ab dem 30. August für die Region Sizilien).
  • Es gibt keine Augangsbeschränkung mehr. Die Pflicht zur Verwendung einer Atemschutzmaske im Außenbereich wird aufgehoben, wenn es möglich ist, einen Sicherheitsabstand einzuhalten.
  • Das digitale COVID-Zertifikat der EU wird derzeit ausgestellt (ab dem 1. Juli 2021 ist es EU-weit verfügbar).

Gesetzesdekret vom 25. Mai (Wirtschaft)

  • Das Dekret bestätigt die neuen nicht rückzahlbaren Zuschüsse.
  • Zu den offiziell eingeführten Leistungen gehören die INPS-Leistungen für Saisonarbeiter sowie das Notgeld, das jedoch nicht auf ehemalige Empfänger von Arbeitslosengeld (Naspi) ausgeweitet wurde.
  • Für die Unternehmen wurde der 60-prozentige Mietbonus wieder eingeführt, ebenso wie der Bonus für die Sanierung und den Kauf von PSA, der auf 30% reduziert wurde.

Gesetzesdekret vom 18. Mai (derzeit Kraft)

  • Die Augangsbeschränkung gilt im ganzen Land von 24 bis 5 Uhr. Ab dem 7. Juni wird sie um Mitternacht abgeschaltet und ab dem 21. Juni wird sie abgeschafft.
  • Bis Ende Juni wird ganz Italien zur weißen Zone, wo keine Augangsbeschränkung mehr gilt.
  • Ab dem 24. Mai dürfen die Kaufhäuser auch am Wochenende geöffnet bleiben.
  • Ab dem 1. Juni werden das Essen in Restaurants (drinnen) und der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauer wieder erlaubt.
  • Ab dem 15. Juni wird es auch wieder möglich sein, Empfänge in Innenräumen zu veranstalten (eine grüne Zertifizierung wird erforderlich sein).
  • Ab Mitte Juni werden die Themenparks wieder öffnen.
  • Ab dem 1. Juli werden die Spielhallen und Kulturzentren wieder öffnen.

Gesetzesdekret vom 26. April

  • Die Augangsbeschränkung gilt im ganzen Land von 22 bis 5 Uhr.
  • Die gelbe Zone wird wieder eingerichtet. Alle Bewegungen zwischen gelben Zonen werden erlaubt.
  • In der gelben Zone werden die Aktivitäten von Restaurants, Pubs und Bars auch nach 18 Uhr - nur im Außenbereich der Gaststätten - erlaubt.
  • Aus nicht nachgewiesenen Arbeits- und Gesundheitsgründen man darf sich in und aus den roten und orangenen Zonen nur mit einem "grünen Pass" bewegen. Der Pass wird der geimpften, geheilten oder negativ auf das Virus getesteten Menschen ausgestellt.
  • Im Laufe der Wochen werden die Aktivitäten von Turnhallen, Schwimmbädern, Theater, Kinos, Messen, usw. in der gelben Zone - auch wenn mit Beschränkungen - wieder erlaubt.

06. - 26. April 2021
Die gelbe Zone wird in ganz Italien bis zum 26. April ausgesetzt.

Gesetzesdekret vom 02. März (in Kraft bis zum 06. April)

  • Die Regionen Italiens bleiben in Coronaschutz-Zonen aufgeteilt;
  • Zum ersten Mal wird die weiße Zone eingerichtet, in der die Aktivitäten von Restaurants, Pubs und Bars nach 18 Uhr erlaubt sind;
  • In ganz Italien ist die Bedienung zum Mitnehmen nach 18 Uhr erlaubt;
  • Turnhallen, Theater und Kinos bleiben geschlossen;
  • Alle Bewegungen zwischen den Regionen Italiens bleiben verboten.

Gesetzesdekret vom 14. Januar 

Vom 16. Januar werden alle Bewegungen zwischen den Regionen Italiens verboten und eine Augangsbeschränkung gilt im ganzen Land von 22 bis 5 Uhr.

Gelbe Zone

  • Alle Bewegungen innerhalb der Regionen Italiens werden erlaubt.
  • Einzelhandelsgeschäfte bleiben eröffnet.
  • Die Aktivitäten von Bars, Pubs und Restaurants bleiben von 5 bis 18 Uhr erlaubt. Ab 18 Uhr ist die Bedienung zum Mitnehmen für Bars verboten. Heimservice ist immer erlaubt.

Orange Zone

  • Man darf sich innerhalb der eigenen Gemeinde bewegen. Die Einwohner von Gemeinden unter 5.000 Einwohnern dürfen sich innerhalb 30 Kilometer bewegen.
  • Einzelhandelsgeschäfte bleiben eröffnet.
  • Die Aktivitäten von Restaurants bleiben von 5 bis 22 Uhr zum Mitnehemen erlaubt. Die Bedienung zum Mitnehmen ist von 5 bis 18 Uhr auch für Bars erlaubt. Heimservice ist stets erlaubt.

Rote Zone

  • Man darf sich nur aus nachgewiesenen Arbeits- und Gesundheitsgründen bewegen. Maximal zwei Personen dürfen ihre Wohnung verlassen, um Verwandten oder Freunde innerhalb der eigenen Gemeinde zu besuchen. 
  • Schließung aller Einzelhandelsgeschäfte, mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln und von Gütern des täglichen Bedarfs.
  • Die Aktivitäten von Restaurants bleiben von 5 bis 22 Uhr zum Mitnehemen erlaubt. Die Bedienung zum Mitnehmen ist von 5 bis 18 Uhr auch für Bars erlaubt. Heimservice ist stets erlaubt.

Gesetzesdekret vom 19. Dezember

07. - 15. Januar 2021
Vom 7. bis zum 15. Januar werden alle Bewegungen zwischen den Regionen Italiens verboten und eine Augangsbeschränkung gilt im ganzen Land von 22 bis 5 Uhr. 

Gelbe Zone
Am 7. und 8. Januar wird ganz Italien zur gelben Zone.

  • Alle Bewegungen innerhalb der Regionen Italiens werden erlaubt.
  • Einzelhandelsgeschäfte bleiben eröffnet.
  • Die Aktivitäten von Bars, Pubs und Restaurants bleiben von 5 bis 18 Uhr erlaubt. Heimservice ist immer erlaubt.

Orange Zone
Am 9. un 10. Januar wird ganz Italien zur orangen Zone.

  • Man darf sich innerhalb der eigenen Gemeinde bewegen. Die Einwohner von Gemeinden unter 5.000 Einwohnern dürfen sich innerhalb 30 Kilometer bewegen, aber in keine Provinzhauptstädte fahren.
  • Einzelhandelsgeschäfte bleiben eröffnet.
  • Die Aktivitäten von Bars, Pubs und Restaurants bleiben von 5 bis 18 Uhr zum Mitnehemen erlaubt. Heimservice ist stets erlaubt.

21. Dezember 2020 - 06. Januar 2021
Ab dem 21. Dezember werden alle Bewegungen zwischen den Regionen Italiens verboten.

Rote Zone

  • Am 24., 25., 26., 27. und 31. Dezember sowie am 1., 2., 3., 5. und 6. Januar wird ganz Italien zur roten Zone
  • Man darf sich nur aus nachgewiesenen Arbeits- und Gesundheitsgründen bewegen, aber maximal zwei Personen dürfen ihre Wohnung lassen, um Verwandten oder Freunde innerhalb der Region zu besuchen. 
  • Schließung aller Einzelhandelsgeschäfte, mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln und von Gütern des täglichen Bedarfs.

Orange Zone

  • Die orange Zone gilt vom 28. bis zum 30. Dezember sowie am 4. Januar.
  • Man darf sich innerhalb der eigenen Gemeinde bewegen. Die Einwohner von Gemeinden unter 5.000 Einwohnern dürfen sich innerhalb 30 Kilometer bewegen, aber nicht in Provinzhauptstädte fahren.
  • Alle Restaurants, Bars und Pubs bleiben geschlossen.

Gesetztesdekret vom 03. Dezember 

  • Vom 4. Dezember bis zum 6. Januar können alle Geschäfte bis 21 Uhr eröffnet bleiben.
  • In den gelben Regionen bleiben die Aktivitäten von Bars, Pubs und Restaurants von 5 bis 18 Uhr erlaubt.
  • Die Augangsbeschränkung bleibt von 22 bis 5 Uhr erhalten. Am 01. Januar wird sie bis 7 Uhr verlängert.
  • Am 25. und 26. Dezember sowie am 01. Januar darf die eigene Wohngemeinde nicht verlassen werden.

Gesetztesdekret vom 04. November  

Die Regionen Italiens werden in 3 Coronaschutz-Zonen aufgeteilt.

  • Ab dem 6. November gilt im ganzen Land eine Augangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr. 
  • Öffentliche Verkehrsmittel können nur bis zu 50% ihrer Kapazität erfüllt werden.

Rote Regionen

  • Zu den roten Regionen gehören die Lombardei, das Piedmont, das Aostatal und Kalabrien.
  • In diesen Regionen kann man sich nur aus nachgewiesenen Arbeits- und Gesundheitsgründen bewegen. Es ist notwendig, ein Selbstzertifizierungsformular auszufüllen und bei sich zu haben, in dem die Gründe für die Bewegung angegeben werden.
  • In diesen Gebieten bleiben nur die Aktivitäten von Lebensmittelgeschäften (einschließlich kleiner Geschäfte), Apotheken, Zeitungskiosken, Tankstellen, Wäschereien, Friseuren und der Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs erlaubt.
  • Alle Restaurants, Pubs und Bars werden geschlossen.

Orange Regionen

  • Derzeit nur Apulien und Sizilien.
  • Einzelhandelsgeschäfte bleiben eröffnet.
  • Alle Restaurants, Pubs und Bars werden geschlossen.

Gelbe Regionen

  • Zu der gelben Zone gehören alle anderen Regionen Italiens.
  • Die Bewegungen innerhalb der Wohnregion bleiben erlaubt.
  • Einzelhandelsgeschäfte bleiben eröffnet.
  • Die Aktivitäten von Bars, Pubs und Restaurants bleiben von 5 bis 18 Uhr erlaubt.

Gesetztesdekret vom 24. Oktober

  • Die Aktivitäten von Bars, Pubs, Restaurants, Eisdielen und Konditoreien bleiben von 5 bis 18 Uhr erlaubt.
  • Die Aktivitäten von Turnhallen und Schwimmbädern werden eingestellt.
  • Es ist immer erlaubt, sich auch zwischen den Regionen Italiens zu bewegen.

Gesetztesdekret vom 18. Oktober 

  • Die Aktivitäten von Bars, Pubs, Restaurants, Eisdielen und Konditoreien sind von 5 Uhr morgens bis Mitternacht mit maximal sechs Personen pro Tisch erlaubt. Die Aktivitäten in Spiel- und Wetthallen sind von 8 bis 21 Uhr erlaubt.
  • Die Bürgermeister können dafür sorgen, dass Straßen oder Plätze in den Stadtzentren nach 21:00 Uhr für die Öffentlichkeit gesperrt werden, wenn Situationen von Überfüllung entstehen können.
  • In Schulen finden die didaktischen und pädagogischen Aktivitäten für den ersten Bildungszyklus weiterhin in Anwesenheit statt.
  • Die Kapazität der lokalen Busse und Züge bleibt auf 80% der Sitzplätze festgelegt.
  • Um die Ansteckungsgefahr zu verringern, empfiehlt die Regierung, dass berufliche Aktivitäten durch agile Arbeitsmethoden umgesetzt werden.
  • Sportliche und motorische Aktivitäten in Turnhallen und Schwimmbädern sind nach wie vor erlaubt.
  • Amateursportaktivitäten sind nur in individueller Form erlaubt: Wettbewerbe und Wettkämpfe sind verboten.

Gesetzesdekret vom 11. Juni (integriert durch Gesetzesdekret vom 14. Juli )

  • Ab dem 15. Juni werden Spielplätze und Sommerzentren für Kinder wieder eröffnet.
  • Ab dem 15. Juni ist die App „Immuni“ in allen Regionen Italiens aktiv. Die Immuni-App ist eine Kontaktsoftware, die die Kontakte von Menschen aufzeichnet. Die App benachrichtigt jene Menschen, die mit einem positiv Getesteten in Kontakt waren. Die so Gewarnten können sich dann freiwillig in Isolation begeben oder sich beim Hausarzt testen lassen. Ziel ist es, die Infektionskette möglichst früh zu unterbrechen.
  • Aktivitäten, die in Tanzsälen, Diskotheken und ähnlichen Veranstaltungsorten, im Freien oder in geschlossenen Räumen, sowie Messen und Kongressen werden bis zum 14. Juli 2020 ausgesetzt.
  • Die Maßnahmen für Kinos, Theater und Konzerte sehen vor, dass Aufführungen mit im Voraus zugewiesenen Sitzplätzen durchgeführt werden müssen, mit einer Höchstzahl von 1000 Zuschauern bei Shows im Freien und 200 Zuschauern bei Shows in geschlossenen Räumen. Der Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter muss auf jeden Fall gewährleistet werden.
  • Bis zum 30. Juni 2020 bleiben Reisen von und nach Staaten außerhalb der Europäischen Union und Großbritanniens verboten, es sei denn, es handelt sich um nachgewiesene berufliche Erfordernisse von absoluter Dringlichkeit oder aus gesundheitlichen Gründen.

Gesetzesdekrete vom 16. und 17. Mai

  • Ab dem 18. Mai können Industrieunternehmen ihre Produktion wieder aufnehmen. 
  • Menschen können sich innerhalb der eigenen Region frei bewegen. Bewegungen in andere Regionen sind bei nachgewiesenen Arbeits- oder Gesundheitsgründen erlaubt (unter den Bedingungen eines vollständigen Reiseverbots für Personen, die unter Quarantäne stehen oder positiv auf das Virus getestet wurden).
  • Ab dem 3. Juni 2020 bestehen keine Beschränkungen für Reisen in die und aus den folgenden Staaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Staaten, die Vertragsparteien des Schengener Abkommens sind; Vereinigtes Königreich; Andorra; Fürstentum Monaco; San Marino Republik; Vatikanstadt. 
  • Ab dem 18. Mai sind Einreisen aus den obengenannten Ländern wegen nachgewiesen Arbeitsbedürfnis frei.
  • Im Falle von Einreisen wegen absoluter Dringlichkeit oder Gesundheitsgründe vom 18. Mai bis zum 3. Juni aus den obengenannten Ländern und einem Aufenthalt in Italien für nicht länger als 72 Stunden, muss keine 14-tägige Quarantäne eingehalten werden. Bei Einreise müssen allerdings einige Meldepflichten eingehalten werden.
  • Einreisende nach Italien aus den obengenannten Ländern, deren Einreisegrund in keinem nachgewiesenen Arbeitsbedürfnis, keiner absoluten Dringlichkeit und keinem Gesundheitsgrund besteht, müssen eine 14-tägige Quarantäne einhalten und die eigene Anwesenheit der zuständigen Gesundheitsbehörde melden.
  • Ab dem 18. Mai können Bekleidungs- und Schuhgeschäfte, Juwelierläden und alle anderen Einzelhandelsgeschäfte wiedereröffnen. 
  • Ab dem 18. Mai können auch Bars, Restaurants, Kosmetikerinnen und Frisöre wieder öffnen. 
  • Museen und Ausstellungen werden ab dem 18. Mai wieder eröffnet.
  • Ab dem 18. Mai ist der Zugang zur Kirche und anderen Gottesdienststätten nur mit dem Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter und in Übereinstimmung mit einer Reihe von Bestimmungen gestattet, die darauf abzielen, Versammlungen und Kontakte zu vermeiden.
  • Ab dem 25. Mai können Turnhallen und Schwimmbäder wieder geöffnet werden (jedoch nicht in der Lombardei).
  • Kinos und Theater werden können erst ab dem 15. Juni wieder öffnen. 
  • In allen obengenannten Räumlichkeiten müssen der Sicherheitsabstand und die Regeln für den kontingentierten Eintritt eingehalten werden.
  • Wer vor dem 3. Juni aus dem Ausland nach Italien einreist (z.B. aus Gründen der Notwendigkeit oder aus Gesundheitsgründen), muss 14 Tage in treuhänderischer Isolation verbringen, auch wenn er asymptomatisch ist.

Gesetzesdekret vom 26. April:

  • Ab dem 27. April können strategische, industrielle und verarbeitende Unternehmen, die ins Ausland exportieren und weitere Marktanteile verlieren könnten, mittels einer Selbstzertifizierung wieder öffnen. Auch das Baugewerbe im Bereich der Schulen und hydro-geologische Instabilitätspräventionsmaßnahmen werden wieder aufgenommen.
  • Ab dem 4. Mai kann ein großer Teil der Unternehmen, von der verarbeitenden Industrie bis zum Baugewerbe, wieder öffnen.
  • Ab dem 4. Mai können sich Menschen auch für gezielte Besuche bei Verwandten bewegen.

Gesetzesdekret vom 10. April:

  • Buchhandlungen, Schreibwarengeschäfte und Bekleidungsgeschäfte für Babys und Kinder werden wieder eröffnet.
  • Die Liste der erlaubten Produktionstätigkeiten wird erweitert (z.B. Herstellung von Computern).
  • Für Firmen, die nicht arbeiten können, ist der Versand von Waren auf Lager erlaubt.
  • Diejenigen, die Geschäfte und Betriebe wieder öffnen, müssen folgende Regeln einhalten: Sicherheitsabstand, Reinigung zweimal täglich, natürliche Belüftung und Luftaustausch, Verfügbarkeit von Händedesinfektionssystemen.
  • Regionale Ausnahmen sind zahlreich und wichtig: In der Lombardei und in Piemont wird z.B. die Wiedereröffnung von Buchhandlungen und Schreibwarenläden nicht erlaubt.
  • Einreisende nach Italien müssen die eigene Anwesenheit der zuständigen Behörde melden und eine 14-tägige Quarantäne einhalten.
  • Im Falle von nachgewiesenen Arbeitsbedürfnissen (d.h. auch Dienstreisen und Entsendungen), darf man nach Italien einreisen und sich für nicht länger als 72 Stunden (bzw. weitere 48 Stunden bei gerechtfertigter Verlängerung) aufhalten, ohne dass die 14-tägige Quarantäne eingehalten wird. Nach Ablauf der 72 (zzgl. evtl. 48) Stunden muss Italien sofort verlassen werden oder die 14-tägige Quarantäne beginnen.

Gesetzesdekret vom 1. April (Verlängerung der Maßnahmen vom 22. März bis zum 13. April)
Gesetzesdekret vom 22. März

  • Für alle Aspekte, die in diesem Dekret nicht geregelt sind, bleiben die Maßnahmen des früheren Dekrets in Kraft.
  • Industrielle und kommerzielle Produktionsaktivitäten werden ausgesetzt, mit einer Liste von Ausnahmen (Anhang 1 des Gesetzesdekrets). Z.B. werden die Aktivitäten der folgenden Sektoren fortgesetzt: häusliche und persönliche Pflege, Logistik, Bankwesen, Finanz- und Versicherungswesen, Kunststoff- und Glasproduktion, Transport, Hotellerie (Hotels sind hingegen in der Lombardei geschlossen).
  • Internationaler Transport ist laut einer Anordnung des Verkehrsministeriums ausdrücklich unter den Ausnahmen zugelassen. Jeder Fahrer, Italiener oder Ausländer, muss eine Erklärung ausfüllen. Es handelt sich um eine Eigenerklärung, der der deutsche Fahrer selber erfüllen darf.
  • Die Aktivitäten der öffentlichen Versorgungseinrichtungen und der wesentlichen Dienste bleiben jederzeit erlaubt.
  • Die Herstellung, der Transport, die Vermarktung und die Lieferung von Arzneimitteln, Gesundheitstechnologie und medizinisch-chirurgischen Geräten sowie von Agrar- und Lebensmittelprodukten sind stets erlaubt.
  • Die Aktivitäten der Fachvüros werden nicht ausgesetzt.
  • Die Produktionstätigkeiten können fortgesetzt werden, wenn sie mit Smart Working organisiert sind.
  • Die Aktivitäten von Betrieben mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus und die Aktivitäten der Unternehmen von strategischer Bedeutung für die Volkswirtschaft werden nicht ausgesetzt.
  • Allen Personen ist es untersagt, in eine andere Gemeinde als diejenige, in der sie sich derzeit befinden, umzuziehen.

Regionale Maßnahmen

  • Am 21. März erließ die Region Lombardei eine Anordnung, die restriktivere Maßnahmen als die der nationalen Regierung vorsieht, nämlich die Aussetzung der Tätigkeit der öffentlichen Ämter (mit Ausnahme der Bereitstellung von wesentlichen Dienstleistungen und öffentlichen Versorgungseinrichtungen), die Aussetzung der handwerklichen Tätigkeiten, die nicht mit Notfällen oder wesentlichen Lieferketten zusammenhängen, die Schließung von Fachbüros und die Einstellung der Tätigkeiten auf Baustellen.
  • Fast identische Maßnahmen wurden von der Region Piemont beschlossen.
  • Restriktivere Maßnahmen auch in Venetien und in der Emilia-Romagna, wo zum Beispiel die Supermärkte sonntags geschlossen sind.

Gesetzesdekret vom 11. März

Im Gesetzesdekret vom 11. März sind weitere Maßnahmen der Regierung enthalten:

  • Schließung aller Einzelhandelsgeschäfte, mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln (einschließlich kleiner Geschäfte) und von Gütern des täglichen Bedarfs (Apotheken, Bank- und Finanzdienstleistungen, Tabakwaren, Tankstellen, Klempner, Mechaniker usw.).
  • Unternehmen und Werke können ihre Aktivitäten unter der Bedingung fortsetzen, dass sie die Arbeitnehmer mit speziellen Sicherheitsprotokollen (Sicherheitsabstand zwischen den Menschen und Hygienevorkehrungen für Werke, Smart Working für Büros) schützen.
  • Produktionstätigkeiten sollten zum Nachteil der nicht für die Produktion notwendigen Abteilungen des Unternehmens Vorrang erhalten.
  • Schließung aller Bars, Restaurants, Pubs und Straßenmärkte.
  • Schulen, Universitäten, Museen, Kinos und Theater bleiben bis zum 3. April geschlossen.
  • Die Vermeidung aller Bewegungen nach, aus und innerhalb ganz Italiens wird bestätigt.
  • Der Verkehr und Transport von Gütern sind erlaubt.
  • Die Möglichkeit der Bewegungen aus nachgewiesenen Arbeits- und Gesundheitsgründen wird mit der Regel des Selbstzertifizierungsformulars bestätigt.
  • Öffentliche Verkehrsmittel werden auf der Basis der Bestimmungen jeder einzelnen Region begrenzt.
  • Außerdem wird ein "Super-Kommissar" für die Corona-Epidemie ernannt, der für die Koordinierung der verfügbaren Ressourcen und der notwendigen Anschaffungen, die Sammlung der Anfragen der Regionen und die bestmögliche Verteilung der verfügbaren Ressourcen verantwortlich ist.
  • Alle Maßnahmen gelten bis zum 25. März 2020.
  • Bei Überschneidungen ersetzt das Gesetzesdekret vom 11. März die bisherigen Maßnahmen.

Gesetzesdekret vom 9. März

  • Die Vermeidung aller Bewegungen nach, aus und innerhalb ganz Italiens wird eingeführt.
  • Bewegungen aus nachgewiesenen Arbeits- und Gesundheitsgründen sind erlaubt, aber es ist notwendig, ein Selbstzertifizierungsformular auszufüllen und bei sich zu haben, in dem die Gründe für die Bewegung angegeben werden.
  • Die Aussetzung der Aktivitäten in allen Schulen und Universitäten Italiens wird bestätigt.
  • Die Öffnungszeiten von Cafés, Restaurants und einigen Geschäften werden in ganz Italien begrenzt und in allen Räumen (Geschäfte, Einkaufszentren, Büros) wird der Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zwischen den Personen vorgeschrieben.

Alle Einschränkungen sind bis zum 3. April 2020 gültig.
Das Gesetzesdekret vom 9. März ersetzt alle vorherigen Maßnahmen.

Gesetzesdekret vom 8. März

  • Zum weiteren Schutz der Bevölkerung wurde am 8. März ein zusätzliches Gesetzesdekret erlassen, nach dem alle Bewegungen in, aus und innerhalb der folgenden Gebiete zu vermeiden waren: die gesamte Region Lombardei und die Provinzen Modena, Parma, Piacenza, Reggio nell'Emilia, Rimini, Pesaro und Urbino, Alessandria, Asti, Novara, Verbano-Cusio-Ossola, Vercelli, Padua, Treviso und Venedig.
  • In diesen Gebieten galten auch begrenzte Öffnungszeiten von Cafés, Restaurants und einigen Geschäften.
  • Alle anderen Maßnahmen (Verbot jeder Art von Veranstaltung, Einhaltung des Sicherheitsabstandes bei jeder Gelegenheit) wurden bestätigt.

Gesetzesdekret vom 4. März

  • Um die Ansteckung einzudämmen, hat die italienische Regierung am 4. März ein Gesetzesdekret erlassen, das die Aussetzung der Aktivitäten in allen Schulen und Universitäten Italiens bis zum 15.03 vorgeschrieben hat. E-Learning-Lösungen werden eingesetzt.
  • Mit dem Gesetzesdekret wurden alle Veranstaltungen jeglicher Art und alle Formen von Treffen ausgesetzt, die an öffentlichen oder privaten Orten stattfinden und bei denen der Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann.

Aktivitäten der AHK Italien

Wir haben alle technologischen Vorkehrungen getroffen, dass unser Geschäftsbetrieb dank geeigneter agiler Lösungen regulär fortgeführt werden kann. 

Auf unserer Website finden Sie die Ergebnisse unseres „AHK Quick Survey Coronavirus“ mit Bewertungen unserer Business Community zu den Folgen der Pandemie.

Nützliche Links

Q&A für deutsche Unternehmen

Wie ist die Einreise nach Deutschland geregelt?

Die Anordnungen des BMG vom 5. November 2020 sehen eng gefasste Ausnahmen von der Pflicht, eine digitale Einreiseanmeldung auszufüllen, vor.

Eine Ausnahme von der Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung besteht für Personen,

  • wenn sie lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten
  • wenn sie nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
  • wenn sie sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehaltenhaben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder
  • wenn sie beruflich bedingt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren.

Daher sind Personen, die beruflich bedingt einreisen und sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, dann nicht zur digitalen Einreiseanmeldung verpflichtet, wenn sie zugleich einen der o.g. Ausnahmetatbestände erfüllen.

Für weitere Informationen: 

Gibt es ganz konkrete Unterstützungsmaßnahmen der Regierung/Behörden?

Unterstützungsdekret bis“ (25. Mai 2021):

Das Dekrets bestätigt die neuen nicht rückzahlbaren Zuschüsse.

Zu den offiziell eingeführten Leistungen gehören die INPS-Leistungen für Saisonarbeiter sowie das Notgeld, das jedoch nicht auf ehemalige Empfänger von Arbeitslosengeld (Naspi) ausgeweitet wurde.

Für die Unternehmen wurde der 60-prozentige Mietbonus wieder eingeführt, ebenso wie der Bonus für die Sanierung und den Kauf von PSA, der auf 30% reduziert wurde.

„Vereinfachungsdekret“ (Juli 2020):

  • Schnelle Freigabe von 130 öffentlichen Bauaufträgen
    Gestoppte Bauarbeiten oder neue Infrastruktur: Straßen, Autobahnen, Eisenbahnen usw.
  • Weniger Bürokratie bei Verträgen und Ausschreibungen
    Garantierter Zeitrahmen für europäische Ausschreibungen, keine Ausschreibungen unter 150.000 € usw.
  • Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung
    Alle Dienste müssen über Smartphones (App IO) durch den elektronischem Personalausweis und digitale Identität zugänglich sein.
    Sichere und transparente Entsorgungszeiten des Verwaltungsaufwandes
  • Unternehmen
    gesteigerte Finanzhilfen für Investitionen in Industrie 4.0, Vereinfachung der Bürokratie (Unternehmensregister und Fonds für Süditalien), Beschleunigung der Breitbandverbindungen
  • Green Economy: Vereinfachung der Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung, Anreize für den Austausch „sauberer“ Energie mit anderen Staaten sowie für nachhaltige Mobilität und Finanzhilfen für Projekte im Rahmen des „New Green Deal“.

Gesetzesdekretes „Restart“ vom 13. Mai

Die wichtigsten Maßnahmen - mit einem Gesamtvolumen von 55 Milliarden Euro - des Gesetzesdekretes „Restart“ vom 13. Mai:

  • Bonus von 800 Euro für Freiberufler (bis zu 1.000 Euro für diejenigen, die einen Umsatzverlust von bis zu 33% nachweisen)
  • Nicht rückzahlbare Beihilfen von bis zu 50.000 Euro für Unternehmen, die direkt durch einen Transfer von der Agentur für Einnahmen gezahlt wird. Die Maßnahme ist Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 5 Millionen Euro im Jahr 2019 vorbehalten.
  • Aussetzung der IRAP-Steuer für alle Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 250 Millionen Euro.
  • Steuererleichterungen in Höhe von bis zu 110% der Ausgaben, die vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 für die Durchführung von Energiewiederqualifizierung und Erdbebenschutzmaßnahmen an Gebäuden gelten.
  • 16.000 zusätzliche Lehrer für Schulen.
  • Für das Gesundheitswesen sieht das Dekret ein Budget von rund 3,25 Milliarden Euro vor. Diese Ressourcen werden zur Stärkung der Intensivpflege durch 3.500 neue Betten (+115%) eingesetzt. Der Gesundheitsminister hat außerdem die Einstellung von 9.600 Krankenschwestern angekündigt.
  • „Urlaubsbonus“ für Familien, die sich für einen Aufenthalt in einer Unterkunftseinrichtung in Italien entscheiden.
  • Zur Förderung nachhaltiger Mobilitätsformen, die eine Alternative zum öffentlichen Verkehr darstellen, wird ein Mobilitätsgutschein für den Kauf von Fahrrädern, Segways, Hoverboards usw. sowie für die Nutzung gemeinsamer Mobilitätsdienste bereitgestellt.

Gesetzesdekret vom 16. März

Am 16. März hat die Regierung einen 25-Milliarden-Euro-Plan mit den folgenden Maßnahmen erlassen (White Paper des Wirtschaftsministeriums herunterladen):

  • Unterstützung der Arbeitswelt (soziale Sicherungssysteme, Erweiterung der Lohnersatzleistungen, die für alle Arbeitnehmer in jedem Unternehmen im ganzen Land gelten):
    Unternehmen (auch mit nur einem Mitarbeiter) können von Entlassungsfonds (maximal 9 Wochen) bis zum 31. August 2020 profitieren.
    Selbständige, Freiberufler und Saisonarbeiter können im März einen Freibetrag von 600 Euro beantragen.
    Seit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets sind Entlassungsverfahren für 60 Tage ausgesetzt.
    Bonus von 100 Euro für die Mitarbeiter, die im März im Unternehmen arbeiten.
    Wenn Mitarbeiter in Quarantäne sind, wird diese Periode als Krankheitstage behandelt.
    Es wird ein Einkommensfonds (300 Millionen Euro) für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen eingerichtet.
    Einstellung von Zivil- und Strafverfahren bei allen Justizbehörden bis zum 11. Mai.
    "Niemand darf wegen des Coronavirus seinen Arbeitsplatz verlieren", so der Wirtschaftsminister Roberto Gualtieri.
  • Unterstützung im Gesundheitswesen (Einstellung von Ärzten und Krankenschwestern und Kauf von Krankenhausausrüstung).
  • Unterstützung der Liquidität der Unternehmen (Steuervergünstigungen, Aussetzung der Beiträge für Selbständige und Saisonarbeiter): Staatlicher Garantiemechanismus für Kredite (400 Milliarden Euro), damit Liquidität den Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.
  • Keine Dividenden und Verpflichtung zur Zuweisung von Mitteln für Personalkosten und Aktivitäten im Land.
  • Unterstützung der Familien (Elternurlaub, Babysitter-Gutscheine): Angestellte können für 15 Tage 50% bezahlten Urlaub nehmen, wenn sie Kinder bis zu 12 Jahren haben.

Welche Auswirkungen gibt es auf die Produktion?

Ab dem 18. Mai können Industrieunternehmen ihre Produktion wieder aufnehmen. 
Diejenigen, die Geschäfte und Betriebe wieder öffnen, müssen folgende Regeln einhalten: Sicherheitsabstand, Reinigung zweimal täglich, natürliche Belüftung und Luftaustausch, Verfügbarkeit von Händedesinfektionssystemen.

Vor dem 18. Mai:

  • Ab dem 4. Mai konnte ein großer Teil der Unternehmen, von der verarbeitenden Industrie bis zum Baugewerbe, wieder öffnen.
  • Ab dem 27. April konnten strategische, industrielle und verarbeitende Unternehmen, die ins Ausland exportieren und weitere Marktanteile verlieren könnten, mittels einer Selbstzertifizierung wieder öffnen. Auch das Baugewerbe im Bereich der Schulen und hydro-geologische Instabilitätspräventionsmaßnahmen wurden wieder aufgenommen.
  • Auch während der „Phase 1“ der Pandemie wurden die Aktivitäten der folgenden Sektoren fortgesetzt: häusliche und persönliche Pflege, Logistik, Bankwesen, Finanz- und Versicherungswesen, Kunststoff- und Glasproduktion, Transport (mit Einschränkungen), Hotellerie.
  • Die Herstellung, der Transport, die Vermarktung und die Lieferung von Arzneimitteln, Gesundheitstechnologie und medizinisch-chirurgischen Geräten sowie von Agrar- und Lebensmittelprodukten waren stets erlaubt.
  • Die Aktivitäten der öffentlichen Versorgungseinrichtungen und der wesentlichen Dienste blieben jederzeit erlaubt.

Kommen Waren rein und raus?

  • Der Verkehr und Transport von Gütern waren auch während der Krise erlaubt.
  • Internationaler Transport war laut einer Anordnung des Verkehrsministeriums stets zugelassen.
  • Ggf. werden Sonder-Maßnahmen zum besonderen Schutz des Fahrers (muss in Kabine verbleiben, Fieber wird gemessen usw.) eingeführt.

    Wir empfehlen deutschen Firmen, im Fall von Detailfragen ihre italienischen Kunden bzw. Lieferanten direkt zu kontaktieren.

Gehen die Mitarbeiter zur Arbeit?

  • Menschen können sich ab dem 3. Juni im ganzen Land frei bewegen (unter den Bedingungen eines vollständigen Reiseverbots für Personen, die unter Quarantäne stehen oder positiv auf das Virus getestet wurden).
  • Am 31. August hat die Regierung die Richtlinien für die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit in Italien angekündigt. Ab September können Schulen wieder öffnen (das genaue Datum wird auf regionaler Basis festgelegt). Die Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrtätigkeit reichen vom Schutz schwächerer Lehrer bis zur Regulierung des öffentlichen Verkehrs (z.B. Busse bis zu 80% voll aber mit Maskenpflicht).
  • Um die Ansteckungsgefahr zu verringern, empfiehlt die Regierung im Gesetztesdekret vom 18. Oktober, dass berufliche Aktivitäten durch agile Arbeitsmethoden umgesetzt werden.